"Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 5.9.2019 zu einem fehlenden Zulassungsgrund."

1. Da der Zulassungsgrund wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht dazu dient, gleichsam ungeachtet der eingeschränkten Zulassungsvoraussetzungen der §§ 79 ff. OWiG eine umfassende Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu ermöglichen, kommt die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nur in solchen Fällen in Betracht, in denen es sich aufdrängt und nicht zweifelhaft erscheint, dass ein Urteil einer Nachprüfung durch das BVerfG nicht standhalten würde (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.3.2014 – 5 RBs 51/14).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Schriftsatz vom 5.9.2019 zutreffend (…) hingewiesen hat – ein solcher Sachverhalt auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

Auch nach der im Antragsvorbringen angeführten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 27.4.2018 (NZV 2018, 275) wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die bloße Nichtüberlassung von sich nicht bei der Akte befindenden Messunterlagen und Messdaten, die auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung gewesen sind, nicht als verletzt angesehen (vgl. OLG Bamberg NZV 2018, 425; diesem folgend: OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.7.2018 – 2 Ss OWi 197/18). Dies war – soweit ersichtlich – bereits bislang ganz überwiegende Ansicht (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 156; OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2017 – 2 RBs 202/16, juris Rn 16; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.7.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn 26; OLG Bamberg DAR 2016, 337 ff., juris Rn 33; zuletzt KG zfs 2018, 472). Der Senat folgt dieser Auffassung und der insoweit angeführten tragenden Begründung. Denn nach gefestigter Rechtsprechung des BVerfG und des BGH berührt die Nichtbeiziehung von Beweismitteln oder Unterlagen den Schutzbereich des rechtlichen Gehörs nicht (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 12.1.1983 = NStZ 1983, 273; BGH, Urt. v. 26.5.1981 = NStZ 1981, 361). Hiernach soll der Anspruch auf rechtliches Gehör ausschließlich verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Beschuldigten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs soll garantiert werden, dass einer Entscheidung nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen der Betr. Stellung nehmen konnte; einen Anspruch auf Aktenerweiterung vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG dagegen gerade nicht (vgl. KG zfs 2018, 472; KG DAR 2017, 593; OLG Bamberg StraFo 2016, 461 f. – juris Rn 5; Cierniak zfs 2012, 664, 670; Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2, 4). Durch die Nichtüberlassung digitaler Messdateien und sonstiger Unterlagen, die das Gericht seiner Überzeugungsbildung gerade nicht zugrunde gelegt hat, wird ein Verstoß gegen den Anspruch des Betr. auf rechtliches Gehör daher nicht begründet.

2. Dahingestellt kann bleiben, ob die Ablehnung der Beiziehung von Unterlagen über das Messverfahren die Grundsätze eines fairen Verfahrens (nach Art. 6 EMRK) verletzen kann (so KG, Beschl. v. 27.4.2018 – 3 Ws (b) 133/18 in einer nicht tragenden ergänzenden Bemerkung nach Verwerfung des Zulassungsantrags; Beschl. d. Saarl. VerfGH v. 27.4.2018, a.a.O.; ablehnend OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.7.2017 a.a.O.; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2018, 156; OLG Bamberg, Beschl. v. 4.4.2016, a.a.O. [DAR 2016, 337 ff.]; OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.3.2017, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2017, a.a.O.); jedenfalls sind andere (ggf. verletzte) Verfahrensgrundsätze, so auch jener des fairen Verfahrens, einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleichgestellt und können daher nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gerügt werden (vgl. KG a.a.O., Cierniak/Niehaus DAR 2014, 2, 4). Denn der Gesetzgeber hat die Vorschrift in Kenntnis möglicher anderer Verfassungsverstöße auf die Versagung des rechtlichen Gehörs beschränkt (vgl. Hadamitzky in Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl., § 80 Rn 40).“

zfs 12/2019, S. 712 - 713

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