Wird der eines verkehrsstrafrechtlichen Delikts verdächtigte Beschuldigte vor der informatorischen Befragung zur Haltereigenschaft des Fahrzeugs bzw. zur ausschließlichen Nutzung des Fahrzeugs nicht als Beschuldigter ordnungsgemäß belehrt, besteht insoweit ein Beweisverwertungsverbot.

LG Duisburg, Beschl. v. 13.7.2018 – 35 Qs 38/18

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