Jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % ist von Vorsatz auszugehen, wenn nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben. Eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ist kein solcher Umstand.

KG, Beschl. v. 9.7.2018 – 3 Ws (B) 154/18-162 Ss 70/18

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