Im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr darf die Feuerwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen, etwa bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials, treffen. Es ist sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und Ausrückanordnungen für bestimmte Fallgruppen erlässt, um sicherzustellen, dass ein Schadensereignis, von in der Regel zunächst nicht hinreichend bekanntem Ausmaß, bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass keine unvertretbaren zeitlichen Verzögerungen auftreten.[78] Dass ausrückende Fahrzeuge jeweils voll besetzt sind, gehört zu den Grundsätzen von Feuerwehreinsätzen und dient dazu, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten. Auch gehört es zu den Grundsätzen von Feuerwehreinsätzen, dass nicht einzelne Feuerwehrleute, die möglicherweise nicht mehr benötigt werden, vor Ende des Einsatzes nach Hause geschickt werden; auch insoweit muss die Funktionsfähigkeit für eventuell erforderliche weitere Einsätze gewährleistet sein; darüber hinaus würden zusätzliche Fahrtkosten anfallen.[79]

Erweist sich ein Feuerwehreinsatz nach den Gegebenheiten "vor Ort" als offensichtlich überdimensioniert, so kann sich diese spätere Erkenntnis, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Einsatzentscheidung davon unberührt bleibt, bei der Geltendmachung der Kosten auf die Höhe der Kostenentscheidung auswirken.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebietet es dann, dass die erstattungsfähigen Kosten auf den Betrag zu reduzieren sind, der dem objektiv erforderlichen Einsatzumfang entspricht.[80]

[78] VGH Baden-Württemberg NJW 1999, 232.
[79] VG Ansbach, Urt. v. 11.4.2013 – 5 K 12.02122.
[80] VGH Kassel, Urt. v. 29.6.2005 – 5 UE 3736/04; VGH Mannheim, NJW 1999, 232.

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