Verlangt der Träger der Feuerwehr die Einsatzkosten bei einem Störer bzw. einer Störermehrheit zurück, muss dies durch Verwaltungsakt mit einem Kostenentscheid erfolgen und ein entsprechend begründetes Entschließungsermessen vorgenommen werden, sofern der Gesetzgeber auf der Rechtsfolgenseite der Kostenersatznorm einen Ermessensspielraum eingeräumt hat. Ist das der Fall, wird im Zuge der Kostenersatzvorschriften der Feuerwehrgesetze der Länder teilweise vertreten, dass diese aus haushaltsrechtlichen Gründen ähnlich wie eine "Muss-Vorschrift" auszulegen seien und nur in Ausnahmefällen Entschließungsermessen auszuüben sei.[58] Zum selben Ergebnis kommt die Auffassung, die eine Verpflichtung zur Kostenerstattung durch den Erlass einer die Kostenerhebung vorsehenden Satzung begründet sieht. Danach könne der Träger der Feuerwehr, der sich durch Satzungsrecht für die Erhebung der Kosten entschieden habe, nicht wieder nach Ermessen von einer Kostenerhebung absehen.[59]

Gegen diese Auffassung spricht der in vielen Regelungen der einzelnen Länder zu findende Gesetzgeberwille, nach dem auf Aufwendungsersatz verzichtet werden soll, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspricht bzw. einen Härtefall[60] darstellt. Auch ein sog. intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung kann nicht angenommen werden.[61] Von sog. intendierten Ermessen wird gesprochen, wenn es sich um eine Ermessensbetätigung handelt, deren Richtung vom Gesetz vorgezeichnet ist, bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz nähersteht, sozusagen im Gesetz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf.[62]

An die Betätigung des Entschließungsermessens, d.h. ob Kostenersatz verlangt wird, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen.[63] Für eine ordnungsgemäße Ausübung des Entschließungsermessens genügt daher grds. der Verweis auf das haushaltsrechtliche Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, wenn besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen sind.[64] Solche zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind dann schwer vertretbar, wenn der Kostenschuldner per Gesetz haftpflichtversichert ist.[65] Kann nach den gesetzlichen Regelungen auf Aufwendungsersatz verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche, ist eine solche Fallkonstellation ebenfalls fernliegend, wenn der Kostenersatz von einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung abgedeckt wird.[66]

[58] OVG Koblenz NVwZ-RR 2001, 382; VG Trier, Urt. v. 17.3.2014 – 6 K 828/13.
[59] HessVGH, Urt. v. 22.8.2007 – 5 UE 1734/06; VG Neustadt, Urt. v. 2.12.2014 – 5 K 491/14.
[60] Härtefallregelungen in BW, BY, BB, HE, MV, NI, NRW, RLP, SN, ST, SH.
[61] St. Rspr. des VGH München, u.a.: Urt. v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895; Stelkens/Bonk/Sachs/VwVfG/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn.30.
[62] BeckOK/VwGO/Decker, 44. Ed. 2018, § 114 Rn 8.
[63] BayVGH, Urt. v. 20.2.2013 – 4 B 12.717; VG München, Urt. v. 5.8.2015 – 7 K 14.5186.
[64] VG München, Urt. v. 13.4.2016 – 7 K 15.548.
[65] Vgl. VG München, Urt. v. 2.12.2015 – M 7 K 14.3720; BayVGH, Urt. v. 20.2.2013 – 4 B 12.717; VG München, Urt. v. 6.8.2014 – M 7 K 13.4173.
[66] BayVGH, Urt. v. 20.2.2013 – 4 B 12.717; VG Würzburg, Urt. v. 19.12.2013 – Az. W 5 K 11.1123.

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