Rauchwarnmelder dienen primär dem Schutz des Lebens sowie der Gesundheit. Daneben schützen sie auch das Gebäude vor Brand- bzw. Sachschäden. Mittlerweile[4] gilt in allen 16 Bundesländern die Pflicht, Neubauten und umfangreiche Umbauten mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Auch eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten ist bis auf das Bundesland Sachsen[5] bundesweit vorgeschrieben. Eine Übergangsfrist besteht noch in Berlin und Brandenburg;[6] in Thüringen ist sie zum 1.1.2019 abgelaufen. Die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer[7] geregelt.

Die Hauptgefahr bei einem Wohnungsbrand sind die entstehenden giftigen Rauchgase, die sich lautlos und schnell ausbreiten. Für Schlafende ist die Gefahr zu ersticken besonders groß, weil der Rauch nicht rechtzeitig bemerkt wird und hochgiftiges Kohlenmonoxid eingeatmet wird. In allen Bauordnungen ist daher einheitlich festgelegt, dass in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgerüstet sein müssen. In einigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen) müssen noch weitere Räume einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

[4] Zuletzt in Berlin ab 1.1.2017 in Kraft getreten.
[5] Ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Begründung zu Nr. 17 des Gesetzesentwurfes.
[6] Jeweils bis zum 1.1.2021.
[7] BW: § 15 Abs. 7 BO; BY: Art. 46 Abs. 4 BO; BE: § 48 Abs. 4 BauO; BB: § 48 Abs. 4 BO; HB: § 48 Abs. 4 BO; HH: § 45 Abs. 6 BauO; HE: § 13 Abs. 5 BO; MV: § 48 Abs. 4 BauO; NI: § 44 Abs. 5 BauO; NW: § 49 Abs. 7 BauO; RP: § 44 Abs. 7 BauO; SL: § 46 Abs. 4 BO; SN: § 47 Abs. 4; ST: § 47 Abs. 4 BauO; SH: § 49 Abs. 4 BO; TH: § 48 Abs. 4 BO.

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