Fallbeispiele zur allgemeinen Haftpflichtversicherung: (Fehl-)Alarm von Brandmeldern; Allgemeines zum Kostenersatzanspruch nach Feuerwehreinsätzen

A. Einleitung

Nachdem im ersten Teil des Beitrags[1] die Geschäftsführung ohne Auftrag im Fokus gestanden hat und daneben Rettungsfälle, die zur Schädigung unbeteiligter Dritter führen, ins Visier genommen wurden, stehen Fehlalarme durch Rauchwarnmelder im Mittelpunkt des zweiten Teils, der mit der Darstellung wichtiger verwaltungsrechtlicher Problemkreise im Zusammenhang mit der Kostentragung nach Feuerwehreinsätzen schließt.

[1] Bertkau zfs 2018, 605.

B. (Fehl-)Alarm von Brandmeldern: Fragestellungen zum Aufwendungsersatz bei Feuerwehreinsätzen

Jede Alarmierung der Feuerwehr im Bereich des abwehrenden Brandschutzes, sei es durch einen Menschen oder eine technische Vorrichtung, birgt das Risiko eines Fehlalarms. Der Mensch kann mit seinen Sinnen auf einen Brand deutende Anzeichen verschiedenster Art (optische Eindrücke, Hitze- und Rauchentwicklung, Rufe anderer Personen) wahrnehmen, hinterfragen sowie anhand von Erfahrungswissen bewerten. Daraus gewinnt er ein Gesamtlagebild und trifft die Alarmierungsentscheidung. Demgegenüber reagiert eine technische Alarmierungseinrichtung starr, unflexibel und unreflektiert auf das Vorliegen einzelner brandtypischer Begleiterscheinungen. In Abhängigkeit von der Art der eingesetzten Meldedetektoren (Rauch-, Hitze-, Flammen- oder Brandgasmelder) und deren eingestellter Sensibilität spricht sie automatisch auf bestimmte, mit einem Brand typischerweise verbundene Sekundärerscheinungen an, ohne in der Lage zu sein, diese im Einzelfall auf die Verursachung durch einen Brand zurückzuführen.

Der Begriff des Brandmelders findet für alle technischen Geräte und Anlagen, die im Falle eines Brandes einen Alarm auslösen, Verwendung. Zu den Brandmeldern gehören neben den Rauchwarn- und Rauchmeldern auch Hitzemelder, Brandgasmelder und Flammenmelder.[2]

Feuer- bzw. Rauchmelder sind Teil einer Brandmeldeanlage, bei welcher der Alarm über die Anlage ausgegeben wird. Die Brandmeldeanlage löst eine direkte Alarmierung der Feuerwehr aus. Ein Rauchwarnmelder dagegen verfügt über einen eingebauten Lautsprecher, welcher bei Raucherkennung ein Alarmgeräusch auslöst. Dieses Alarmgeräusch wird im unmittelbaren Umfeld des Rauchmelders wahrgenommen. Bei einem Rauchwarnmelder handelt es sich nicht um eine Brandmeldeanlage.[3]

[3] Schneider/BHKG-NRW, 10. Aufl. 2016, § 52 Rn 106.

I. Rauchwarnmelderpflicht in Wohnungen

Rauchwarnmelder dienen primär dem Schutz des Lebens sowie der Gesundheit. Daneben schützen sie auch das Gebäude vor Brand- bzw. Sachschäden. Mittlerweile[4] gilt in allen 16 Bundesländern die Pflicht, Neubauten und umfangreiche Umbauten mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Auch eine Nachrüstpflicht für Bestandsbauten ist bis auf das Bundesland Sachsen[5] bundesweit vorgeschrieben. Eine Übergangsfrist besteht noch in Berlin und Brandenburg;[6] in Thüringen ist sie zum 1.1.2019 abgelaufen. Die Verpflichtung zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist in der jeweiligen Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer[7] geregelt.

Die Hauptgefahr bei einem Wohnungsbrand sind die entstehenden giftigen Rauchgase, die sich lautlos und schnell ausbreiten. Für Schlafende ist die Gefahr zu ersticken besonders groß, weil der Rauch nicht rechtzeitig bemerkt wird und hochgiftiges Kohlenmonoxid eingeatmet wird. In allen Bauordnungen ist daher einheitlich festgelegt, dass in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgerüstet sein müssen. In einigen Bundesländern (Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg und Sachsen) müssen noch weitere Räume einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

[4] Zuletzt in Berlin ab 1.1.2017 in Kraft getreten.
[5] Ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Begründung zu Nr. 17 des Gesetzesentwurfes.
[6] Jeweils bis zum 1.1.2021.
[7] BW: § 15 Abs. 7 BO; BY: Art. 46 Abs. 4 BO; BE: § 48 Abs. 4 BauO; BB: § 48 Abs. 4 BO; HB: § 48 Abs. 4 BO; HH: § 45 Abs. 6 BauO; HE: § 13 Abs. 5 BO; MV: § 48 Abs. 4 BauO; NI: § 44 Abs. 5 BauO; NW: § 49 Abs. 7 BauO; RP: § 44 Abs. 7 BauO; SL: § 46 Abs. 4 BO; SN: § 47 Abs. 4; ST: § 47 Abs. 4 BauO; SH: § 49 Abs. 4 BO; TH: § 48 Abs. 4 BO.

II. Einbau und Nachrüstung von Rauchwarnmeldern

Da in den Bauordnungen der Länder regelmäßig nichts anderes bestimmt ist, sind Bauherren, Haus- und Wohnungseigentümer bzw. Vermieter in der Pflicht, die Rauchwarnmelder zu installieren. Der Eigentümer (= ggf. Vermieter) muss also sicherstellen, dass der Rauchwarnmelderpflicht nachgekommen wird. Die hierdurch anfallenden Kosten sind auf die Mieter umlagefähig. Die Haftung für Schäden aus der Nichteinhaltung der Rauchwarnmelderpflicht trägt der Eigentümer der Wohnung. Die Dispositionsbefugnis über die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und ggf. das zu beauftragende Fachunternehmen, das den Einbau und die späte...

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