Es obliegt grundsätzlich dem Vermieter, die Rauchwarnmelder in den Räumlichkeiten ordnungsgemäß zu installieren, platzieren und einzustellen.[17] Sind in der Mietwohnung hingegen noch keine Rauchwarnmelder vorhanden, ist das eigenständige Einbauen von Rauchwarnmeldern durch einen Mieter erlaubt, da sie die Sicherheit der Mietsache erhöhen. Auch bei regelmäßiger Funktionskontrolle schlagen Rauchwarnmelder mitunter fälschlicherweise Alarm. Geht ein Rauchwarnmelder aus nicht erklärbaren Gründen in der Mietwohnung los, müssen die Bewohner generell keinen Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz leisten. Das Gesetz kennt eben keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung oder gar eine Zufallshaftung des Mieters. Selbst wenn ein Mieter, der den Rauchmelder eigenmächtig installierte, vergessen hat, die Batterien des Rauchwarnmelders zu wechseln, und infolge des entsprechenden Signaltons die Feuerwehr alarmiert wird, liegt keine schadenersatzbegründende Pflichtverletzung vor.[18]

Löst ein nachweislich intakter Brandmelder einen Falschalarm aus, so haftet ein Mieter nur unter besonderen Umständen. Dies kann bejaht werden, wenn es beim Kochen erneut zu einem Falschalarm infolge wiederholt übermäßiger Rauch- oder Dunstentwicklung kommt, keine Verhinderungsmaßnahmen wie Schließen der Küchentür oder Öffnen der Küchenfenster unternommen wurden und der Mieter sogar wusste, dass der Brandmelder direkt mit der Feuerwehr verbunden ist. In einem solchen Fall ist die Obhutspflicht des Mieters verletzt.[19]

Etwas anderes gilt, wenn ein Rauchwarnmelder infolge gewöhnlicher häuslicher Versorgungs- und Pflegetätigkeiten, etwa Alarm durch Rauch/Dunst beim Kochen, Wasserdampf beim Duschen oder Reinigen oder Sprühnebel von Kosmetikartikeln ausgelöst wird. Die Intensität und die Toleranzgrenze solcher Begleiterscheinungen sind nur für den Brandmelder zuverlässig messbar, nicht jedoch für Menschen. Auf Grund des nur begrenzt beherrschbaren Risikos muss eine schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters stets positiv festgestellt werden, um schlussendlich eine Haftung des Mieters zu begründen.

[17] VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. v. 2.12.2014 – 5 K 491/14.NW.
[18] AG Hannover WuM 2008, 399.
[19] LG Frankfurt/M., Urt. 8.9.2015 – 2-11S/153/14; anders: Vorinstanz AG Frankfurt/M., Urt. v. 12.3.2014 – 33 C 3154/13.

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