Die Kl. hatte ihr Fahrzeug vorwärts auf einem rechtwinklig zur Fahrbahn angeordneten Parkplatz geparkt. Der Bekl. zu 2 hatte sein von dem Bekl. zu 1 gehaltenes und bei der Bekl. zu 3 haftpflichtversichertes Fahrzeug am gegenüberliegenden Fahrbahnrand entgegen der Fahrtrichtung abgestellt; vor seinem Fahrzeug stand ein weiteres Fahrzeug. Die Kl. parkte rückwärts in einem Linksbogen mit der Absicht aus, sodann auf der Gegenfahrbahn in Fahrtrichtung weiterzufahren. Dabei kollidierte sie mit dem Bekl. zu 2, der ebenfalls rückwärts fuhr, um ausparken zu können. Zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes befand sich das Fahrzeug des Bekl. zu 2 noch in Rückwärtsbewegung.

Die Bekl. zu 3 regulierte den unstreitigen Schaden der Kl. unter Ansetzung einer Haftungsquote von einem Drittel. Die Kl. machte die restlichen zwei Drittel ihrer Schäden geltend. Das AG hat eine Haftungsquote von 50 % angesetzt. Die Berufung der Kl. hat das LG zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

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