1. Der einen "gewöhnlichen" regelmäßigen Cannabiskonsum abhandelnde Bescheid, in dem sich die Behörde auch nicht ansatzweise mit der ärztlich verordneten Einnahme von Cannabisprodukten befasst, trägt den Besonderheiten des Einzelfalls ersichtlich nicht Rechnung, wenn der Behörde bekannt ist, dass der Betroffene Cannabisprodukte aufgrund ärztlicher Verschreibung einnimmt (vgl. dazu auch Merkblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom November 2015).

2. Soweit die Behörde dem Betroffenen den Nachweis einer abweichend von der Regelvermutung ausnahmsweise noch bestehenden Fahreignung auferlegt, verkennt sie, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis feststellen muss und damit der Frage nachzugehen hat, ob mit Blick auf die Dauerbehandlung mit Arzneimitteln eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kfz unter das erforderliche Maß geben ist (Nr. 9.6.2 der Anlage 4 FeV).

3. Wird bei einer Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen Cannabis gefunden und wurde er deshalb verurteilt, so ist zu beachten, dass gem. § 14 Abs. 1 S. 2 FeV der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und damit weitere Sachaufklärung rechtfertigt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 3.9.2018 – 1 B 221/18

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge