Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Bekl. für die Kosten eines von dem Kl. angestrebten Prozesses zur Geltendmachung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Parteien sind mit einem Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 23.10.2003 verbunden, der den Tarif "Kompaktrechtsschutz für Selbstständige gem. § 28 ARB" umfasst. Dem Vertrag liegen die ARB 2000/2 1.0 (10.2002) zu Grunde. Der Vertrag sieht in Klausel 4 zu § 28 ARB eine zusätzliche Versicherungsmöglichkeit vor, wonach gegen Zahlung einer erhöhten Prämie nach Vereinbarung auch der Bereich des nicht privaten Vertragsrechts umfasst wäre. Diese zusätzliche Vereinbarung schlossen die Parteien nicht.

Der Kl. betrieb selbstständig eine Druckerei und unterhält bei der N. AG eine private Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Kl. teilte der N. AG mit, dass bei ihm eine Berufsunfähigkeit aufgrund einer Folgeerkrankung vorliege und forderte sie auf, die vertraglich vorgesehene Rente zu zahlen. Dies lehnte die N. AG mit der Begründung ab, eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor. Sie bot jedoch an, 50 % der Berufsunfähigkeitsrente aus Kulanz zu zahlen und dem Kl. die volle Beitragsfreiheit zu gewähren. Der Klagevertreter beantragte daraufhin bei der Bekl. eine Deckungszusage hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf volle Berufsunfähigkeitsrente. Dies lehnte die Bekl. mit der Begründung ab, die personenbezogene Vorsorge eines Selbstständigen sei nicht von dem geschlossenen Rechtsschutzvertrag umfasst, da es sich hierbei um eine vertragsrechtliche Streitigkeit aus dem nicht privaten Bereich handele.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge