"… II. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Kl. fallen unter den Rechtsschutz für Vertragsrecht im privaten Bereich nach § 28 Abs. 3 ARB. Die Bekl. ist daher verpflichtet, dem Kl. Versicherungsschutz für die Durchsetzung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu gewähren."

§ 28 Abs. 1 ARB definiert den Bereich, für den im Rahmen des “Kompakt-Rechtsschutz für Selbstständige', welcher zwischen den Parteien unstreitig vereinbart ist, Rechtsschutz gewährt wird. Nach § 28 Abs. 1b ARB besteht nach diesem Vertrag auch Rechtsschutz für den VN im privaten Bereich, was nach § 28 Abs. 3 auch grds. den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht umfasst, wobei hinsichtlich der Definition auf § 2b ARB verwiesen wird, der wie folgt lautet: “Rechtschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten, (…)'.

Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und deren Geltendmachung sind jedenfalls dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb vom Versicherungsschutz nach § 28 Abs. 3 ARB umfasst.

Die ARB unterscheiden zwischen dem Bereich der selbstständigen Tätigkeit des VN und seinem privaten Bereich. Maßgeblich für die Zuordnung der Interessenwahrnehmung zum selbstständigen Bereich ist, dass ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Hierbei ist es nicht ausreichend, wenn die Interessenwahrnehmung durch die selbstständige geschäftliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist. Auch ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus. (…).

Hinsichtlich der Zuordnung der Berufsunfähigkeitsversicherung führt das OLG Karlsruhe aus:

Entscheidend für den Senat ist, daß in der Berufsunfähigkeit nicht die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Berufes versichert ist, sondern immer auf den jeweils zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird. Wer als Selbstständiger eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, genießt auch dann Versicherungsschutz, wenn er später abhängig tätig ist und umgekehrt. Außerdem liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen nicht notwendig bereits dann vor, wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden kann; vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß auch zumutbare andere Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können. Diese Verweigerungstätigkeiten können aber auch bei einem Selbstständigen unter Umständen eine unselbstständige Tätigkeit sein. Auch im vorliegenden Fall stützt der Kl. seine Klage gegen die X-Versicherung darauf, daß er aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auch nicht mehr als angestellter Gerbermeister tätig sein könne, was hingegen drei Jahre zuvor noch möglich gewesen wäre. Der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit wird auch bei einem Selbstständigen durch eine Verschlechterung seines geistigen oder körperlichen Zustandes ausgelöst, also durch einen Umstand, der in die Privatsphäre fällt, gleichgültig ob eine schicksalhafte Erkrankung, ein Privatunfall oder ein Berufsunfall zugrundeliegt. Schließlich – und darauf weist das OLG Köln (VersR 1992, 1220) zutreffend hin – soll die Berufsunfähigkeitsversicherung ja gerade dann eintreten, wenn der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, also ein Selbstständiger auch in Zukunft nicht mehr als solcher tätig wird. Aufgrund all dieser Umstände fehlt nach Ansicht des Senates der auch vom BGH (VersR 1978, 816) geforderte innere sachliche Zusammenhang von nicht bloß untergeordneter Bedeutung zwischen dem Eintritt der Berufsunfähigkeit und der zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit (OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 539).

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Das OLG führt zutreffend aus, dass es an einem inneren Zusammenhang zwischen der selbstständigen Tätigkeit und der Berufsunfähigkeitsversicherung fehlt. Hinzu kommt, dass eine Berufsunfähigkeitsversicherung gerade der Abdeckung der privaten Kosten und der Sicherung des privaten Lebensstandards und eine Leistung hieraus erst zu einem Zeitpunkt greift, der jenseits der ausgeübten beruflichen Tätigkeit liegt (…). Der VR wird bei einer solchen Versicherung erst dann zahlungspflichtig, wenn der VN auf Dauer außer Stande ist, seine Tätigkeit weiterhin auszuüben.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung fällt nicht deshalb aus dem privaten Bereich heraus, da mit dieser Versicherung der befürchtete Ausfall des Verdienstes aus selbstständiger Tätigkeit ausgeglichen werden soll (“Einkommensersatzfunktion'). Versichert ist die dauerhafte Berufsunfähigkeit, wobei für die Höhe des Anspruchs allein die vereinbarte Versicherungsleistung maßgeblich ist. Schließlich ist nach den Versicherungsbedingungen die Berufsunfähigkeit nur anzunehmen, wenn die versicherte Person auch nicht in der Lage ist, einen Vergleichsberuf auszuüben. Dieser Vergleichsberuf kann aber für einen...

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