Gegen den Betr. wurde ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eingeleitet. Vor Erlass des Bußgeldbescheids beantragte die Verteidigerin die Übermittlung der digitalen Falldaten der gesamten Messserie mit Rohmessdaten, der Statistikdatei, des Public-Key des Messgeräts sowie der Lebensakte und Gerätestammkarte des Messgerätes. Dies lehnte die Bußgeldbehörde ab. Ein Antrag des Betr. auf gerichtliche Entscheidung wurde vom AG als unbegründet verworfen. Nach Bußgeldbescheid, Einspruch und Zuleitung der Akten an das Gericht, das Hauptverhandlungstermin bestimmte, beantragte die Verteidigerin erneut die Übermittlung der Daten. Mit Verfügung teilte der Bußgeldrichter des AG mit, dass über den Antrag in der Hauptverhandlung entschieden wird. Gegen diese Entscheidung legte der Betr. Beschwerde ein. Das LG hat die Beschwerde des Betr. als unzulässig verworfen.

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