Die Mitteilung eines Bußgeldrichters, wonach über den vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Betr., seiner Verteidigerin digitale Falldaten seiner Messung sowie der gesamten Messserie, jeweils mit Rohmessdaten, Statistikdatei, Public-Key des Messgeräts und die Gerätestammkarte des Messgeräts zur Verfügung zu stellen, in der Hauptverhandlung entschieden wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, da es sich bei dem Antrag um einen Beweisermittlungsantrag handelt, so dass die Entscheidung hierüber nach § 305 S. 1 StPO von der Beschwerde ausgeschlossen ist.

LG Weiden i.d. OPf., Beschl. v. 5.9.2018 – 2 Qs 50/18 OWi

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