Wieder einmal wird in unzulässiger Weise die Frage der gerichtlichen Aufklärung des Sachverhalts mit dem Recht des Betroffenen vermischt, sich selbst über den Vorwurf ein Bild zu machen und diesen ggf. zu widerlegen. Ein solcher Antrag auf Übermittlung von Messdaten kann nur in der Hauptverhandlung als Beweisermittlungsantrag (dis-)qualifiziert und dann zu Recht abgelehnt werden. Wird ein Antrag aber weit vor der Hauptverhandlung gestellt, steht noch nicht einmal fest, ob dieser Termin jemals stattfinden wird oder ob nicht der Betroffene nach gewährter Einsicht in die Daten entscheiden wird, den Einspruch zurückzunehmen oder echte Beweisanträge zu stellen. Insofern ist die Entscheidung des LG Trier dem Grunde nach weiterhin richtig, gegen die Versagung solcher Anträge die Beschwerde als statthaft anzusehen.

Dass hier ebenfalls in formalistischer Weise die längst überholte Frage, ob es sich vorliegend um einen Antrag auf Akteneinsicht handelt, da ja die gewünschten Daten nicht Gegenstand der Akten im engeren Sinne sind, als Vorwand zur Ablehnung genutzt wird, ist angesichts der zahlreichen erstinstanzlichen und obergerichtlichen Entscheidungen zu der Thematik nur noch bedauerlich.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 12/2018, S. 711 - 713

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