StPO § 147 § 304; EMRK Art. 6

Leitsatz

Dem Betr. sind – ggf. im Rahmen der Beschwerdeinstanz – auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, zur Verfügung zu stellen.

LG Baden-Baden, Beschl. v. 14.9.2018 – 2 Qs 104/18

Sachverhalt

Das LG Baden-Baden hat auf die Gegenvorstellung des Betr. den Beschluss der Kammer vom 10.9.2018 dahingehend abgeändert, dass die zuständige Verwaltungsbehörde angewiesen wird, die Daten derjenigen Messreihe, die den laut Bußgeldbescheid begangenen Verkehrsverstoß des Betr. erfasst hat, – ggf. in anonymisierter Form – der Verteidigung zugänglich zu machen.

2 Aus den Gründen:

"… Die von der Verteidigung angeführte Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschl. v. 12.1.2018 – 2 Rb 8 Ss 839/17, zfs 2018, 471), wonach es Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK) sei, dass dem Betr. auf seinen Antrag hin auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötige, zur Verfügung zu stellen seien, nötigt die Kammer trotz der damit verbundenen Erschwernisse für das Verfahren, ihre Entscheidung – mit der entsprechenden Kostenfolge (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO analog) – entsprechend dem Tenor abzuändern, da zu erwarten ist, dass das OLG Karlsruhe als zuständiges Rechtsbeschwerdegericht die genannte, explizit nur auf die Bedienungsanleitung eines Messgeräts bezogene Rechtsprechung angesichts deren allgemeiner Formulierung auch auf die Bereitstellung von Messdaten erstrecken wird. Dem Schutzinteresse der von der Messreihe erfassten anderen Verkehrsteilnehmer kann durch Anonymisierung ihrer Daten Rechnung getragen werden. …"

Mitgeteilt von Alexander Gratz, Bous

3 Anmerkung:

Kurz, knapp, richtig. Eine bemerkenswerte Entscheidung des LG, das damit nicht nur auf der (einzig) richtigen Linie zum Thema Akteneinsicht liegt, sondern auch noch ohne weiteres Aufhebens die Möglichkeit der Beschwerde für den Betr. vor der Hauptverhandlung bejaht. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich in Bälde nicht mehr nur das OLG Karlsruhe, sondern auch ein weiteres in dieser Stadt befindliches Gericht mit dem Akteneinsichtsrecht befassen können wird.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 12/2018, S. 711

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge