Dem Betr. sind – ggf. im Rahmen der Beschwerdeinstanz – auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Unterlagen, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigt, zur Verfügung zu stellen.

LG Baden-Baden, Beschl. v. 14.9.2018 – 2 Qs 104/18

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