Kurz, knapp, richtig. Eine bemerkenswerte Entscheidung des LG, das damit nicht nur auf der (einzig) richtigen Linie zum Thema Akteneinsicht liegt, sondern auch noch ohne weiteres Aufhebens die Möglichkeit der Beschwerde für den Betr. vor der Hauptverhandlung bejaht. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich in Bälde nicht mehr nur das OLG Karlsruhe, sondern auch ein weiteres in dieser Stadt befindliches Gericht mit dem Akteneinsichtsrecht befassen können wird.
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 12/2018, S. 711
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