1) Liegt der zur Wiederherstellung erforderliche Reparaturaufwand unter dem Wiederbeschaffungsaufwand kann ohne Nachweis der Reparatur fiktiv auf der Grundlage der vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten abgerechnet werden.

2) Auch bei fiktiver Abrechnung besteht ein Anspruch auf Ersatz der Beilackierungskosten, wenn der Geschäigte den Nachweis für deren Erforderlichkeit führt.

3) Nur dann, wenn in einer Werkstatt UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht erhoben werden, sind sie bei fiktiver Abrechnung nicht ersatzfähig.

4) Bei fiktiver Abrechnung können daneben angefallene konkrete Schadensbehebungskosten nicht verlangt werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 1.6.2018 – 13 S 161/17

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