"… Die Kl. begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 11.10.2016 in (…), für den die Bekl. eintrittspflichtig ist."

Die Kl. hat außergerichtlich auf der Grundlage eines von ihr eingeholten Gutachtens Reparaturkosten i.H.v. 3.874,92 EUR netto, Sachverständigenkosten (652,12 EUR), Mietwagenkosten (618,80 EUR), Vermessungskosten (95,32 EUR) und eine Unkostenpauschale (30 EUR), mithin insgesamt 5.271,16 EUR geltend gemacht. Zum Nachweis der entstandenen Mietwagenkosten und Vermessungskosten hat sie Rechnungen der (…) vorgelegt. Die Bekl. hat den Schaden bis auf die Mietwagenkosten (618,80 EUR), einen Teil des Kfz-Schadens (428,88 EUR), einen Teil der Vermessungskosten (80,10 EUR) und die vorgerichtlichen Anwaltskosten ausgeglichen.

Mit ihrer Klage hat die Kl. den nicht regulierten Teil ihres Schadens i.H.v. 1.127,78 EUR nebst Zinsen geltend gemacht sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.271,16 EUR i.H.v. 571,44 EUR begehrt. Sie hat vorgetragen, das Fahrzeug sei repariert worden, wobei die Reparaturdauer der vom Sachverständigen in dessen Gutachten geschätzten Dauer entsprochen habe.

Die Bekl. hat die Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, eine zweite Vermessung des Fahrzeugs nach erfolgter Instandsetzung sei nicht erforderlich. Darüber hinaus könne die Kl. neben den im Gutachten ausgewiesenen Vermessungskosten nicht tatsächlich angefallene Kosten verlangen. Mietwagenkosten seien nicht zu ersetzen, da kein Reparaturnachweis erbracht sei. Die Kosten einer Beilackierung seien bei fiktiver Abrechnung nicht ersatzfähig. Gleiches gelte für die außergerichtlichen Anwaltskosten, da weder nachgewiesen sei, dass diese bezahlt seien, noch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliege.

Das AG hat der Klage lediglich im Hinblick auf vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR stattgegeben und eine Kostenquotelung von 71 % zu 29 % zulasten der Kl. vorgenommen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, die Kl. habe zur Belegung ihres Nutzungsausfalls nicht nachgewiesen, dass sie im Umfang des Gutachtens repariert habe. Eine Beilackierung sei nicht notwendig, da der zu lackierende rechte Kotflügel nicht beschädigt sei. Gerichtliche Sachverständige hätten in solchen Fällen gegenüber dem Gericht verdeutlicht, dass sich die Notwendigkeit einer Beilackierung erst bei der konkreten Durchführung der Reparatur zeige. Auch eine Zweitvermessung sei nicht unbedingt erforderlich. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge seien nicht zu berücksichtigen, da es VW-Betriebe gebe, die selbst lackierten und keine Verbringungskosten verlangten. Die zugesprochenen Anwaltskosten errechneten sich aus dem unstreitig gezahlten Betrag. Die Kostenquotelung hat der Erstrichter damit begründet, dass die Anwaltskosten selbstständige anspruchserhöhende Positionen seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl., mit der sie ihre Ansprüche im Umfang der Klageabweisung weiter verfolgt. Die Kl. meint, das AG habe die Grundsätze der fiktiven Schadensabrechnung missachtet. Auch habe sie das Fahrzeug tatsächlich während der Reparatur, die in Eigenleistung erfolgt sei, entbehren müssen. Sie ist der Auffassung, dass der Kfz-Schaden hinreichend substantiiert worden sei, während die Bekl. nur pauschal bestritten habe.

Die Bekl. beantragt die Zurückweisung der Berufung und verfolgt mit ihrer Anschlussberufung die Abweisung der Klage auch im Hinblick auf die zugesprochenen Anwaltskosten. Sie rügt eine Verletzung der Hinweispflicht und des materiellen Rechts. Zudem habe das Erstgericht verkannt, dass es sich bei den Anwaltskosten um Nebenkosten handele, die den Streitwert nicht erhöhten.

Die Kl. beantragt die Zurückweisung der Anschlussberufung.

II. Die zulässige Berufung der Kl. ist teilweise begründet, die Anschlussberufung unbegründet.

1. Zu Recht wendet sich die Berufung gegen die Ermittlung des ersatzfähigen Kfz-Schadens durch das AG.

a) Liegt der zur Wiederherstellung erforderliche Reparaturaufwand – wie hier unstreitig der Fall – unter dem Wiederbeschaffungsaufwand, so kann der Geschädigte seinen Schaden nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grds. fiktiv auf der Grundlage der von seinem Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten geltend machen. Eines Nachweises über die Durchführung einer Reparatur bedarf es in diesen Fällen nicht (BGH, st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 66, 239; Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, 3. Aufl., § 12 Rn 4; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn 140, 115 m.w.N.). Allerdings sind die gutachterlich ermittelten Werte bei der fiktiven Abrechnung vom Geschädigten im Bestreitensfall stets zu beweisen, mithin uneingeschränkt überprüfbar. Auf einen Vertrauensschutz kann sich der fiktiv abrechnende Geschädigte insoweit nicht berufen (vgl. stellv. Freymann/Rüßmann, a.a.O., Rn 159 m.w.N.).

b) Hiervon ausgehend steht der Kl. ein Anspruch auf Ersatz von Nettoreparaturkosten i.H.v. 3.747,32 EUR zu. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Ka...

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