Hinweis

"In der mündlichen Verhandlung werden wir folgenden Antrag stellen:"

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund des Unfalls vom [Datum] gegen [Uhrzeit] in der … Straße in [Ort] entstanden ist oder entstehen wird.“

 

Erläuterung:

Die Erhebung einer einheitlichen (isolierten) Feststellungsklage wird immer wieder von Gerichten aufgrund angeblicher Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage als unzulässig angesehen. Dies ist aber nur bedingt zutreffend. Eine Feststellungsklage wäre nämlich nur dann unzulässig, wenn die Schadensentwicklung aus einem Schadensereignis vollständig abgeschlossen ist, mithin eine Bezifferung der Schäden ohne Weiteres möglich ist. Dann gilt der Vorrang der Leistungsklage.

Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Bejaht wird dies insbesondere dann, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist (rechtliches Interesse, § 256 ZPO). Ein Geschädigter ist dann nicht verpflichtet, die Klage in eine schon bezifferbare Leistungsklage und einen unbezifferten Feststellungsantrag aufzuspalten (BGH, Urt. v. 19.4.2016 – VI ZR 506/14 zitiert nach juris; BGH NJW 2003, 2827; BGH VersR 1991, 788; OLG Nürnberg, Urt. v. 1.3.2017 – 4 U 2035/16).

Instanzgerichte neigen in diesen Fällen immer wieder dazu, dem Einwand, eine isolierte Feststellungsklage sei stets unzulässig, zu folgen. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des BGH, die im Verfahren auch bereits mit der Klage zitiert werden sollte, ist diese Ansicht aber insbesondere dann unzutreffend, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

Gerade bei streitiger Haftung ist die Erhebung einer reinen Feststellungsklage für den Geschädigten oft von Vorteil, da sich das Gericht einzig mit der Haftung dem Grunde nach befassen muss. Dem Gericht bleiben womöglich langwierige und umfassende Beweisaufnahmen mit umfangreichen Gutachten zur Schadenshöhe (z.B. im Hinblick auf Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden) erspart, sollte die Forderung auch der Höhe nach – was wohl regelmäßig der Fall sein dürfte – streitig sein. Hier sollte durchaus die Psychologie nicht unterschätzt werden, da es aus Sicht der Gerichte wohl mehr als verständlich ist, eine Klage bei streitiger Haftungslage schon dem Grunde nach abzuweisen, wenn bei jedenfalls teilweiser oder vollständiger Bejahung einer Haftung dem Grunde nach eine umfassende Beweisaufnahme zur Schadenshöhe anstünde. Dies wäre aber der Fall, wenn man eine kombinierte Leistungs- und Feststellungsklage erheben würde.

Bei der Formulierung des Klageantrags ist darauf zu achten, dass das weit verbreitete Anhängsel "soweit die Ansprüche nicht auf einem Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen sind oder künftig übergehende werden" weggelassen wird. Eine derartige Formulierung bewirkt nämlich, dass die Feststellungswirkung eingeschränkt wird und derartige Ansprüche ausgeklammert und von der Feststellungswirkung nicht umfasst wären. Vor allem im Hinblick auf künftig übergehende Ansprüche beispielsweise auf einen Arbeitgeber oder privaten Krankenversicherer hätte ein derartiger Zusatz zur Folge, dass diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden, mithin auch eine Verjährung möglich wäre, da der Geschädigte mangels Forderungsübergang noch Anspruchsinhaber ist. Wenn der BGH in der sog. Blindengeld-Entscheidung (BGH DAR 2008, 333) bereits auf Dritte übergegangene Ansprüche von einem zwischen Geschädigten und Versicherer abgeschlossenen Abfindungsvergleich als von der Abfindungswirkung mitumfasst ansieht, so sind auch bezüglich übergegangener Ansprüche Einschränkungen nicht veranlasst.

Autor: Dr. Matthias Köck

RA Dr. Matthias Köck, FA für Arbeits- und für Verkehrsrecht, Nürnberg

zfs 12/2017, S. 663

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