Am 9.11.2017 ist das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017 in Kraft getreten (BGBl I S. 3618). Das Gesetz enthält Änderungen der BRAO, der BNotO, der PAO, des StBerG, der WPO, des StGB und der StPO. Die für Rechtsanwälte und Patentanwälte bestehende Berufspflicht, Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, wird in das Gesetz übernommen. Zudem werden Befugnisnormen in die Berufsordnungen eingefügt, die Voraussetzungen und Grenzen festlegen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf. Eine Zugangsgewährung im Rahmen dieser Befugnisnormen stellt dann für die Geheimnisträger kein unbefugtes Offenbaren i.S.v. § 203 StGB mehr dar. Um auch für Berufsgruppen, für deren Berufsausübungsrecht der Bund keine Gesetzgebungskompetenz hat, so weit wie möglich Rechtssicherheit zu schaffen, sieht das Gesetz ferner eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 StGB vor. Durch die Änderungen soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Berufsgeheimnisträger in vielen Fällen auf die Mitwirkung fremder Dienstleister angewiesen sind, etwa bei der Einrichtung, dem Betrieb und der Anpassung von IT-Anlagen und die Berufsgeheimnisträger dem Risiko ausgesetzt sind, dass Dritte hierbei von geschützten Geheimnissen Kenntnis erhalten, ohne dass hierfür eine ausdrückliche Befugnisnorm besteht oder eine Einwilligung des Berechtigten vorhanden ist.
Quelle: BR-Drucks 163/17
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