Das AG hat den Angekl. eines Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angekl. hat das LG die Höhe des Tagessatzes ermäßigt und das Rechtsmittel im Übrigen verworfen. Nach den Feststellungen des LG befuhr der Angekl. am 27.1.2014 mit einem Pkw die G-Straße in L. Dabei verfügte er lediglich über ein unter dem 7.5.2012 mit Geltung bis zum 7.5.2022 ausgestelltes tschechisches Führerscheindokument. Eine früher innegehabte deutsche Fahrerlaubnis für die Klasse B war ihm mit Urteil des AG Germersheim vom 13.2.2008 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden; eine zugleich angeordnete Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war auf drei Monate festgesetzt. Das LG hat angenommen, dass die dem Angekl. in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis ihn wegen eines Verstoßes gegen das sog. Wohnsitzerfordernis (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV) nicht zum Führen eines Kfz in Deutschland berechtigte, weshalb sich der Angekl. nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht habe. Gegen diese Würdigung wendet sich der Angekl. im Rahmen seiner Sachrüge. Die Revision des Angekl. hat das OLG Zweibrücken als unbegründet verworfen.

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