Mit diesem Urteil hat das OLG festgestellt, dass das Schmerzensgeld aufgrund einer verzögerten Regulierung zu erhöhen war. Besonders verwerflich wertete der Senat ein wahrheitswidriges Bestreiten der Verletzungsfolgen seitens des Versicherers und unterschwelliger Unterstellung einer Simulation. Das Gericht verurteilte den Versicherer deshalb zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe eines Drittels des an sich für angemessen erachteten Betrages. De facto wurde hier das Schmerzensgeld um 33,3 % erhöht.

Wörtlich führt der Senat aus:

"Dies führt im Ergebnis aber deshalb zu keiner anderen Bemessung des Schmerzensgeldes, weil aufgrund des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten ein erheblicher Schmerzensgeldaufschlag gerechtfertigt ist, der den vorgenannten, wegen des Alters der Klägerin vorzunehmenden "Abzug" vollständig ausgleicht. [ … ]"

(1) Die Beklagte hat bisher eine Zahlung von Schmerzensgeld i.H.v. 55.000,00 EUR ausgeschrieben – und von materiellem Schadensersatz i.H.v. 2.013,11 EUR – vorgenommen.

(2) Diese Zahlung war auch für die anwaltlich beratene Beklagte (nicht zuletzt angesichts der von ihr selbst angeführten einschlägigen Rechtsprechung) – erkennbar völlig unzureichend. Darüber hinaus hat die Beklagte in diesem Prozess unmissverständlich ausgeführt, dass sie selbst ein Schmerzensgeld i.H.v. 75.000 EUR (Seite 4 der Berufungsbegründung) bzw. 87.650 EUR für angemessen hält. Daher handelt es sich um eine treuwidrige, ungebührliche Verzögerung.

Die Beklagte kann sich nicht auf – an sich zulässiges – Verteidigungsvorbringen berufen. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang die Verletzungen und deren Folgen in Abrede gestellt hat, kann dem, wie ausgeführt, keine Bedeutung beigemessen werden. Es stand vielmehr fest, dass die Klägerin bei dem Unfall erheblich verletzt worden ist. Diese Verletzungen machten schon für sich genommen die Zahlung eines nicht unerheblichen Schmerzensgelds erkennbar erforderlich. Dass die Beklagte dennoch lediglich ca. 1/3 des der Klägerin zustehenden Schmerzensgeldes ausgekehrt hat, stellte für diese eine Manifestierung der bereits erlittenen Schmerzen, aber auch die Zufügung weiteren Leitens dar. Denn aufgrund des Nichterhalts des ihr erkennbar zustehenden Schmerzensgeldes ist es ihr über viele Jahre hinweg nicht möglich gewesen, sich die Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die von ihr erlittenen Schmerzen zumindest teilweise hätten ausgleichen können.“

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