Das Gericht wertete das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten als schmerzensgelderhöhend, da ihr aufgrund diverser ärztlicher Berichte und Gutachten die erlittenen Verletzungen bekannt waren, jedoch erst 23 Jahre nach dem Unfallereignis eine Zahlung erfolgte.

Wörtlich führt der Senat aus:

"Des Weiteren hat das Landgericht auch zu Recht das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten als das Schmerzensgeld erhöhenden Umstand gewertet. Eine ungebührliche Verzögerung der Regulierung rechtfertigt eine Erhöhung des ermittelten Schmerzensgelds (OLG Nürnberg, NJW 2008, 809), wobei "ungebührliche Verzögerung" nur dann anzunehmen sein kann, wenn die unterbliebene Regulierung nicht auf – zulässiges – Verteidigungsvorbringen gestützt werden kann. Letzteres ist vorliegend allerdings nicht der Fall, so dass ein erheblicher Schmerzensgeldaufschlag gerechtfertigt ist. Denn streitig war lediglich, ob und in welchem Umfang der Kläger in Folge des Unfalls körperlich und damit auch in seiner Lebensplanung dauerhaft beeinträchtigt war. Fest stand aber, dass der Kläger bei dem Unfall erheblich verletzt worden war. Auf Grund der diversen der Beklagten vorliegenden ärztlichen Berichte, Atteste und Gutachten waren die vom Kläger erlittenen Verletzungen und die durchgeführten stationären und ambulanten Behandlungen auch dokumentiert. Diese daher nicht von der Hand zu weisenden Verletzungen machten schon für sich genommen die Zahlung eines nicht unerheblichen Schmerzensgelds erkennbar erforderlich. Vor diesem Hintergrund handelt es sich nicht um gerechtfertigtes Verteidigungsverhalten, wenn die Beklagte, die immerhin im Jahr 1986 ein Anerkenntnis zur Zahlung eines Schmerzensgeldes abgegeben hatte, erstmals 2005 und damit über 23 Jahre nach dem Unfallereignis und über 19 Jahre nach eben diesem Grundanerkenntnis eine Zahlung vorgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 42.000 EUR gerechtfertigt."

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