BGB § 253 Abs. 2 § 254; StVG § 7 § 9 § 11 S. 2; StVO § 2 Abs. 2 § 21a Abs. 2 S. 1

Leitsatz

1. Eine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Motorradschutzkleidung, insb. von Motorradstiefeln besteht nicht. Da auch nach dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein zum Zeitpunkt des Unfalls (2012) ein solches für die Erforderlichkeit von Schutzkleidung nicht bestand, ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Mitverschulden des bei dem Unfall verletzten Motorradfahrers.

2. Die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente setzt einen erheblichen Schweregrad der erlittenen Verletzung, wie schwere Hirnschäden, Querschnittslähmung, Erblindung, Taubheit, schwerste Kopfverletzungen, entstellende Narben oder den Verlust eines Gliedes oder Sinnesorgan voraus.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG München, Urt. v. 19.5.2017 – 10 U 4256/16

Sachverhalt

Nach einer Kollision des Fahrers eines Leichtkraftrades mit einem Pkw im Zusammenhang mit beiderseitigen Abbiegevorgängen konnte der Unfallhergang bezüglich der für die Haftungsabwägung entscheidenden Parameter nicht aufgeklärt werden. Der Senat ging von einer gleich hoch zu bewertenden Betriebsgefahr beider Fahrzeuge aus. Dass der am Unfall beteiligte Pkw gegenüber dem Leichtkraftrad eine deutlich größere Breite auswies, hielt der Senat für die Abwägung der beiderseitigen gesetzten Unfallursachen und damit für die Ermittlung der Betriebsgefahren für unbeachtlich, da der Nachweis der Ursächlichkeit dieser Umstände aufgrund der fehlenden Aufklärung des Unfallhergangs nicht geführt werden konnte. Da der Fahrer des Leichtkraftrades lediglich Turnschuhe statt Motorradstiefel getragen hatte, musste der Senat erörtern, ob übereinstimmend mit den Ausführungen der ersten Instanz darin kein Mitverschulden an dem Eintritt des Schadens des Fahrers des Leichtkraftrades, des Berufungsbeklagten, lag.

Der Senat verwarf diesen Einwand.

2 Aus den Gründen:

[8] "… Das LG ist zu Unrecht von einer Haftungsverteilung im Verhältnis 90 zu 10 zu Lasten der Berufungskläger ausgegangen. Der Höhe nach steht dem Berufungsbeklagten lediglich ein Schmerzensgeld i.H.v. 25.000 EUR ohne Schmerzensgeldrente zu."

[9] 1. Die Haftung ist im Verhältnis 50 zu 50 zu verteilen.

[10] a) Die allgemeine Betriebsgefahr gem. § 7 StVG beträgt mindestens 20 % (vgl. Senat, RuS 2017, 211). (wird ausgeführt)

[14] c) Die allgemeinen Betriebsgefahren der am Unfall beteiligten Kfz sind hier als gleich hoch zu bewerten. Zwar wies der Pkw gegenüber dem Leichtkraftrad eine deutlich größere Breite aus. Es verhält sich aus den bereits genannten Gründen jedoch nicht so, dass sich diese nachweislich als Unfallursache ausgewirkt hat.

[15] d) Der Einwand, der Berufungsbeklagte müsse sich gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er statt Motorradstiefeln unstreitig nur Turnschuhe trug, ist, wie auch bereits im Ersturteil zutreffend ausgeführt, unbegründet. Ob die streitgegenständlichen Verletzungen überhaupt durch das Tragen eines festeren Schuhwerks verhindert worden wären bzw. zumindest weniger schwerwiegend ausgefallen wären, kann daher dahin gestellt bleiben.

[16] Es existiert gem. § 21a Abs. 2 S. 1 StVO zwar eine gesetzliche Helmpflicht, aber keine darüber hinausgehende Pflicht, besondere Motorradschutzkleidung wie etwa Motorradstiefel zu tragen. Zwar ist allein deswegen eine Anspruchskürzung gem. § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB noch nicht ausgeschlossen. Ein Mitverschulden ist nämlich bereits dann anzunehmen, wenn der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dass festere Schuhe grds. einen besseren Schutz bieten, ist allgemein bekannt. Allerdings liegen dem Senat keine belastbaren Zahlen vor, wonach es hinsichtlich der hier maßgeblichen Zeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls v. 6.11.2012 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BGH, Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13, juris) entsprochen hätte, dass es für Leichtkraftradfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich ist, Motorradstiefel zu tragen (vgl. – bzgl. Protektoren-Schutzkleidung – auch das umfassend begründete Urt. des LG Heidelberg v. 13.3.2014 – 2 O 203/13, juris, mit zustimmender Anmerkung von Lang, juris). Inwieweit ein derartiges allgemeines Verkehrsbewusstsein grds., bei jeder Art von Kraftrad und auch außerhalb geschlossener Ortschaften, derzeit fehlt, wie es das OLG Nürnberg in seinem Beschl. v. 9.4.2013 – 3 U 1897/12, juris, ausführt, muss hier nicht entschieden werden. Das Urt. des Brandenburgischen OLG v. 23.7.2009 – 12 U 29/09, juris, wiederum steht dem bereits deswegen nicht entgegen, weil es sich auf Schutzkleidung an den Beinen bezieht, nicht auf die Frage des Schuhwerks. Im Übrigen gilt diesbezüglich Folgendes: Nach der o.g. Rspr. des BGH kommt es entscheidend auf das allgemeine Verkehrsbewusstsein an, wovon streng zu unterscheiden sind Aspekte wie das Verletzungsrisiko, der Erkenntnisstand hinsichtlich Schutzmaßnahmen oder Empfehlungen von Ve...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge