Nach einer Kollision des Fahrers eines Leichtkraftrades mit einem Pkw im Zusammenhang mit beiderseitigen Abbiegevorgängen konnte der Unfallhergang bezüglich der für die Haftungsabwägung entscheidenden Parameter nicht aufgeklärt werden. Der Senat ging von einer gleich hoch zu bewertenden Betriebsgefahr beider Fahrzeuge aus. Dass der am Unfall beteiligte Pkw gegenüber dem Leichtkraftrad eine deutlich größere Breite auswies, hielt der Senat für die Abwägung der beiderseitigen gesetzten Unfallursachen und damit für die Ermittlung der Betriebsgefahren für unbeachtlich, da der Nachweis der Ursächlichkeit dieser Umstände aufgrund der fehlenden Aufklärung des Unfallhergangs nicht geführt werden konnte. Da der Fahrer des Leichtkraftrades lediglich Turnschuhe statt Motorradstiefel getragen hatte, musste der Senat erörtern, ob übereinstimmend mit den Ausführungen der ersten Instanz darin kein Mitverschulden an dem Eintritt des Schadens des Fahrers des Leichtkraftrades, des Berufungsbeklagten, lag.

Der Senat verwarf diesen Einwand.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge