" … II. Die Beschwerde der AG gegen den Beschl. des VG Hannover v. 29.5.2017 – 15 B 2554/17, hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, die mit dem Beschwerdeantrag der Sache nach begehrte kostenpflichtige Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigen."

Das VG ist nämlich in seine Entscheidung selbstständig tragender Weise und im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Gutachtenanforderung v. 27.10.2016 zum maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses unverhältnismäßig und deshalb unrechtmäßig war, so dass der ASt. sie nicht befolgen musste und ihm seine entsprechende Weigerung im Rahmen des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV nicht entgegengehalten werden darf.

In der Rspr. ist anerkannt, dass die auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 FeV gestützte Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anlassbezogen und verhältnismäßig sein muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.2.2015 – BVerwG 3 B 16.14, [zfs 2015, 420, Ls., Der Verkehrsanwalt 2015, 147 =] DAR 2015, 216 ff., hier zitiert nach juris, Rn 8). Daraus folgt, dass zwischen dem zu Bedenken gegenüber der Kraftfahreignung Anlass gebenden Ausgangssachverhalt und einer nach den § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 6 S. 1 FeV festzulegenden Fragestellung ein hinreichender innerer Zusammenhang bestehen muss (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2017 – DAR 2017, 339 ff., hier zitiert nach juris, Rn 13; VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 2.12.2013 – 10 S 1491/13, [zfs 2014, 240 =] DAR 2014, 220 ff., hier zitiert nach juris, Rn 5). Dieser Beschränkung unterliegen indessen nicht nur diejenigen Aufklärungsmaßnahmen, die nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 FeV ergriffen werden sollen, sondern sie kennzeichnet das behördliche Aufklärungsziel insgesamt. Anlassbezogen und verhältnismäßig müssen deshalb auch diejenigen Fragestellungen sein, welche die Fahrerlaubnisbehörde an behandelnde Ärzte richtet, um die in § 11 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen vorzubereiten. Aus der passiven Formulierung in § 46 Abs. 3 FeV, “Werden Tatsachen bekannt … ‘, kann für das Entziehungsverfahren geschlossen werden, dass es das Ziel der Aufklärung des Sachverhalts zu sein hat, die durch die bekannt gewordenen Tatsachen bedingten Eignungsbedenken zu klären, nicht aber aus Anlass solcher Bedenken den Betroffenen “ins Blaue hinein‘ unter einen gesundheitlichen Generalverdacht zu stellen und umfassend nach potentiell eignungsrelevanten ärztlichen Befunden auszuforschen, die dann als Anknüpfungstatsachen für weitere durch den Ausgangssachverhalt nicht gerechtfertigte Eignungsbedenken verwendet werden können. In der Umsetzung eines gemessen an diesem Maßstab materiell-rechtlich überschießenden Aufklärungsbestrebens der Behörde liegt zugleich ein nicht dem Zweck des § 24 Abs. 1 S. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) entsprechender Fehlgebrauch des Verfahrensermessens, wenn die ergriffene Aufklärungsmaßnahme mit einem Verstoß gegen den Grundsatz der Fairness im Verwaltungsverfahren einhergeht. Überwiegendes spricht dafür, dass der AG hier ein solcher Fehlgebrauch anzulasten ist. Denn der Ausgangssachverhalt gab ihr nicht nur – offensichtlich – keinen Anlass, den Hausarzt des ASt. zur umfassenden Angabe aller etwa fahrerlaubnisrelevanten Leiden (z.B. etwaiger Suchterkrankungen: “Alkohol, Drogen, Medikamente‘) seines Patienten zu veranlassen, sondern in dem an den ASt. gerichteten Begleitschreiben wurde sowohl der unzutreffende Eindruck erweckt, dass eine derartige behördliche Aufklärung geboten sei, als auch, dass der ASt. durch eine Mitwirkung daran die Einleitung eines “formellen Verfahrens‘ zur Überprüfung seiner Kraftfahreignung mit weiteren kostenpflichtigen Maßnahmen vermeiden könne. Es gibt jedoch keine gesondertes “formelles Verfahrens‘ zur Überprüfung der Kraftfahreignung, sondern lediglich ein einheitliches Verwaltungsverfahren zur (etwaigen) Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 9 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG), das die AG ausweislich ihres Schreibens v. 29.6.2016 längst eingeleitet hatte. Außerdem lag es für sie schon in Anbetracht des Alters des ASt. auf der Hand, dass sich aus einem vollständig ausgefüllten Fragebogen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Anknüpfungspunkte für allein durch den Ausgangssachverhalt nicht gerechtfertigte weitere Eignungsbedenken ergeben könnten, dass aber durch die Stellungnahme eines Hausarztes, der in der Regel über keine verkehrsmedizinische Qualifikation verfügt, solche Bedenken nicht ohne Weiteres auszuräumen sein würden. Dem entspricht es, dass sie sich nunmehr im Beschwerdeverfahren auf eine nicht ausreichende hausärztliche Sachkunde beruft, um darzulegen, warum die unter dem 27.10.2016 angeordnete Begutachtung erforderlich sei. Es mussten ihr aber bereits zuvor die Aussichten des ASt., durch eine Mitwirkung an ihren überschießenden “Vorermittlungen‘ weitere kostenpflichtige Untersuchungen zu vermeiden, als gering, seine Aussichten, solche Untersuchungen damit erst zu veranlassen, dagegen als hoch erscheinen. Des...

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