Durch Bußgeldbescheide des Hauptzollamts A. vom selben Tag sind gegen den Betr. wegen fahrlässiger Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers ohne zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel sowie wegen leichtfertiger Nichtmeldung eines Beschäftigten vor Arbeitsaufnahme Geldbußen i.H.v. 7.500 EUR und 1.000 EUR verhängt worden. Seine hiergegen gerichteten Einsprüche hat der Betr. im Hauptverhandlungstermin vor dem AG auf die Rechtsfolgen beschränkt. Das AG hat den Betr. daraufhin wegen eines tateinheitlichen Verstoßes zu einer Geldbuße von 1.000 EUR verurteilt. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, welche die Annahme von Tateinheit durch das Tatgericht rügt, hat das OLG Köln das angefochtene Urteil mit seinen Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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