"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des OLG München – 25. Zivilsenat – v. 22.10.2015 wird auf Kosten des Kl. zurückgewiesen. Die Rechtssache hat keine grds. Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO)."

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach der hier maßgeblichen Fassung der Gliedertaxe in den Unfallversicherungsbedingungen (§ 2 Nr. 1.2 Buchst. a AUB 99-L) können Beeinträchtigungen des Schultergürtels nicht mehr unmittelbar nach dem Armwert der Gliedertaxe eingestuft werden (vgl. dazu Senat VersR 2015, 617 Rn 12 ff.). Gleichwohl ist der Tatrichter nicht gehindert, bei einer Schädigung, die zwar im Halswirbelbereich ihren Sitz hat, sich unter anderem auf die Schulter, letztlich aber vorwiegend auf die Funktionsfähigkeit eines Armes auswirkt, im Rahmen der Invaliditätsbemessung für nicht in der Gliedertaxe aufgeführte Körperteile (hier nach § 2 Nr. 1.2 Buchst. c AUB 99-L), die Wertungen der Gliedertaxe in deren entsprechender Anwendung heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu den pauschalierten Invaliditätsgraden der Gliedertaxe zu vermeiden (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.12.2016 – 12 U 97/16, VersR 2017, 747 [juris Rn 43 ff.]; Gundlach, VersR 2017, 733, 734).

Der Senat hat auch die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 ZPO abgesehen.“

zfs 12/2017, S. 704

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