Als Endpreis eines Kfz-Kaufvertrags muss der anzugebende Verkaufspreis die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden. Dazu gehören die obligatorischen Überführungskosten.
EuGH (4. Kammer), Urt. v. 7.7.2016 – C-476/14
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