Elektromobilität

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Am 17.11.2016 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr v. 7.11.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2498). Um das Ziel zu erreichen, den CO2-Ausstoß Deutschlands bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 1990 um 40 % zu senken, soll auch der Verkehrssektor seine Emissionen senken. Dazu soll der Anteil von Elektrofahrzeugen an den Zulassungen von derzeit 1 % bis zum Jahr 2020 deutlich erhöht werden. Die fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge wird durch das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert. Zudem wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet. Ferner sollen sich Arbeitgeber durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Zum Beschluss der Bundesregierung zur Einführung einer Kaufprämie i.H.v. 4.000 EUR siehe zfs 2016, 302.

Quelle: BR-Drucks 277/16

Verbraucherschutz

Widerrufsinformation bei Immobiliardarlehensvertrag (BGH, Urt. v. 22.11.2016 – XI ZR 434/15)

Mit Urt. v. 22.11.2016 hat der XI. Zivilsenat des BGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Darlehensgeber einen Verbraucher als Darlehensnehmer klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Die Kl. schlossen als Verbraucher mit der beklagten Sparkasse einen Immobiliardarlehensvertrag mit einer Laufzeit bis zum 30.11.2016. Die Widerrufsinformation enthielt u.a. folgenden Satz: "Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat." Die Formulierung informiere für sich klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Die von der Bekl. zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprächen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde "Pflichtangaben" benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kl. nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben habe indessen das von den Kl. angenommene vertragliche Angebot der Bekl. bestanden, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen. Allerdings habe das Berufungsurteil gleichwohl keinen Bestand, weil die Bekl. im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt habe.

Planfeststellungsrecht

Klagen gegen den niedersächsischen Teil des Elbtunnels der A 20 ohne Erfolg (BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18/15)

Mit Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18/15 – hat das BVerwG die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für den Neubau der Bundesautobahn A 20 (Abschnitt Drochtersen bis Landesgrenze Niedersachsen/Schleswig-Holstein) v. 30.3.2015 abgewiesen. Der planfestgestellte Abschnitt gehört zur "Nord-West-Umfahrung Hamburg", die bei Lübeck an die von Stettin kommende Ostseeautobahn anknüpft und in ihrem hier umstrittenen Teil die Elbe zwischen Drochtersen und Glückstadt mittels eines etwa 5,7 km langen Tunnels quert. Für die Planfeststellung wurde der Streckenabschnitt an der Landesgrenze zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen in der Mitte der Elbe in zwei selbstständige Verfahren unterteilt. Die gegen den niedersächsischen Abschnitt gerichteten Klagen des BUND Niedersachsen sowie der Betreiberin eines Windparks hatten keinen Erfolg. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei sowohl im Planfeststellungsverfahren als auch im vorausgegangenen Raumordnungsverfahren fehlerfrei gewesen. Auch mit den Anforderungen des Naturschutzes sei der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vereinbar. Insbesondere seien die Schutzziele des FFH-Gebietes "Unterelbe" und des gleichnamigen Vogelschutzgebietes ebenso wenig erheblich beeinträchtigt wie Belange des Artenschutzes. Schließlich seien auch die Interessen der Betreiberin eines Windparks ausreichend berücksichtigt worden.

Quelle: PM des BVerwG Nr. 93/2016 v. 10.11.2016

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 12/2016, S. 662

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