Am 17.11.2016 ist das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr v. 7.11.2016 in Kraft getreten (BGBl I S. 2498). Um das Ziel zu erreichen, den CO2-Ausstoß Deutschlands bis zum Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 1990 um 40 % zu senken, soll auch der Verkehrssektor seine Emissionen senken. Dazu soll der Anteil von Elektrofahrzeugen an den Zulassungen von derzeit 1 % bis zum Jahr 2020 deutlich erhöht werden. Die fünfjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge wird durch das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2016 in eine zehnjährige Steuerbefreiung geändert. Zudem wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet. Ferner sollen sich Arbeitgeber durch einen steuerlichen Anreiz stärker an dem Ausbau der Ladeinfrastruktur beteiligen. Deshalb wird eine Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers eingeführt. Zusätzlich wird die Überlassung von Ladevorrichtungen an Arbeitnehmer begünstigt. Zum Beschluss der Bundesregierung zur Einführung einer Kaufprämie i.H.v. 4.000 EUR siehe zfs 2016, 302.

Quelle: BR-Drucks 277/16

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