Das AG sprach den Angeklagten von dem Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr frei. Nach Berufung der Staatsanwaltschaft hat das LG den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und Maßregeln angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat das OLG Hamm das angefochtene Urt. im Rechtsfolgenausspruch mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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