1. Voraussetzung für eine Versagung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist stets, dass dem Angeklagten die Alkoholaufnahme zum Vorwurf gemacht werden kann; dies kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn der Täter alkoholkrank ist oder ihn der Alkohol zumindest weitgehend beherrscht, wenn also in der aktuellen Alkoholaufnahme kein schulderhöhender Umstand gesehen werden kann.

2. Bei der Trunkenheitsfahrt mit einem Roller handelt es sich um eine erhebliche Straftat i.S.d. § 64 StGB.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.9.2016 – 3 RVs 70/16

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