1. Regressansprüche werden seitens des VR nicht nur bei Verurteilungen, sondern auch konsequent bei Einstellungen des Strafverfahrens gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage angemeldet.

2. Der VN kann unproblematisch im Regressprozess noch vortragen, den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen zu haben und daher keine Aufklärungsobliegenheitsverletzung begangen zu haben. Oftmals wird die Verfahrenseinstellung nur aus verfahrensökonomischen Erwägungen heraus akzeptiert. Dies sollte seitens des Verteidigers in einem solchen Fall auch schriftlich im Strafverfahren zum Ausdruck gebracht werden.

3. Auch der VR trägt eine Reihe von Prozessrisiken, wenn er den geleisteten Schadensersatz zurückfordert. Er muss die Aufklärungsobliegenheitspflichtverletzung des VN im Zivilprozess ebenso beweisen wie die Vorsätzlichkeit des Handelns. Hinzu kommt, dass der VN den Kausalitätsgegenbeweis gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG führen kann, bei dem ein Regress ausscheidet. Bei Altverträgen, tritt die Problematik der Unwirksamkeit nicht geänderter AVB hinzu. Auch bei der Frage der Höhe des Regresses kann eine Reduzierung des geltend gemachten Betrags geboten sein, etwa wenn der VR die Regresshöchstbeträge zu Unrecht mit einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung begründet oder zu Unrecht Höchstgrenzen für einzelne Obliegenheitsverletzungen addiert.

Autor: RA Dr. jur. Ingo E. Fromm , FA für Strafrecht, Koblenz

zfs 12/2016, S. 669 - 674

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