Oftmals trägt der Beklagte im Zivilverfahren vor, er habe den Verkehrsunfall nicht bemerkt und daher nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Der VR argumentiert regelmäßig dagegen und behauptet, der VN habe mit der Einstellung des Strafverfahrens seine Verantwortung für sein Verhalten übernommen und habe sich vom Unfallort unerlaubt entfernt, es sei nur nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen des Tatvorwurfs nach § 142 StGB entfaltet für das Zivilgericht keine Bindungswirkung, das Gericht darf diesen Ausgang des Strafverfahrens nicht als Beleg für eine Unfallflucht anführen. Im Zivilverfahren muss vielmehr die Frage, ob eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem VR begangen wurde, anhand von Beweismitteln überprüft werden, da diese Frage durch die Einstellungsverfügung nach § 153a StPO im eingeleiteten Strafverfahren letztendlich unentschieden geblieben ist.[28] In der Regel muss daher im Zivilverfahren ein Gutachten zur Bemerkbarkeit der Kollision eingeholt werden oder Zeugen dazu vernommen werden, ob die Kollision für den VN bemerkbar war. Die Beweislast für die Verletzung einer Obliegenheit hat der VR.[29]

[28] LG Itzehoe NJW-RR 1988, 800.

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