Oftmals wird vom VR gar behauptet, es liege eine besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht gem. § 6 Abs. 3 KfzPflVV vor, in dem die Haftungsbeschränkung von 2.500 EUR bis zu einem Betrag von 5.000 EUR erhöht ist. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn sich das Verhalten des VN von dem "Normalfall" einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung deutlich abhebt. Für den Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort genügt die bloße Entfernung des VN und seines Fahrzeugs von der Unfallstelle nicht, um ein besonders schwerwiegendes Verschulden anzunehmen, vielmehr müssen weitere erschwerende Umstände hinzukommen.[17] Ein solches besonders schwerwiegendes Verschulden ist bei Unfällen mit Personenschäden anzunehmen, wenn der VN sich vom Unfallort entfernt, ohne sich um die Verletzten zu kümmern oder bewusst den Unfallhergang verschleiert und vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht.[18] Auch wenn der Fahrer damit rechnen muss, dass Menschen zu Schaden gekommen sind, liegt ein Fall einer schweren Unfallflucht vor.[19]

[17] BGH NJW 1982, 2323 (2324).
[18] OLG Brandenburg NJOZ 2004, 3618.
[19] LG Heidelberg NJW-RR 2014, 722.

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