War der Fahrzeugführer bei der Unfallflucht zusätzlich alkoholisiert oder stand er unter Drogen, kann der VR den Fahrzeugführer zusätzlich in Regress nehmen wegen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls gem. § 28 Abs. 2 VVG. Nach D.2.1 AKB 2008 darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Vorsätzlich ist die Obliegenheitsverletzung, wenn der Fahrzeugführer bei seiner erheblichen Alkoholisierung erkennen konnte, dass er nicht mehr fahrtauglich war. Führt der Fahrer ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von mindestens 1,1 Promille, mithin im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, ist im Regelfall von einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung auszugehen.[20] Dagegen kann nur im Ausnahmefall eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bejaht werden, da die eigene erhebliche Alkoholisierung nicht notwendigerweise auch erkannt wird.[21] Der VR ist für das Vorliegen von Vorsatz beweispflichtig.[22] Nach § 5 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV ist bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung die Leistungsfreiheit des VR gegenüber dem VN und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt (Regressgrenze). Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der VR berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten ist eine Leistungskürzung des VR nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.

[21] Knappmann, in: Prölss/Martin, D 3 AKB 2008, Rn 13 m.w.N.
[22] LG Saarbrücken r + s 2013, 275.

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