Der Kausalitätsgegenbeweis gilt nicht, wenn der VN die Obliegenheit arglistig verletzt hat, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Weder im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort noch bei einer Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO ist zwingend von einer arglistigen Obliegenheitsverletzung auszugehen.[9] Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht.[10] Die arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der VN einen gegen die Interessen des VR gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann.[11] Die Verletzung der Wartepflicht ist geeignet, die Regulierung zu beeinträchtigen, da so die Möglichkeit der Überprüfung des Schadensereignisses durch den VR verkürzt wird.[12] Von einem arglistigen Verhalten ist daher auszugehen, wenn der VN durch seine Flucht Umstände verschleiern wollte.
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