Der Geschädigte hat bei einem erlittenen Sach- oder Personenschaden nach einem Verkehrsunfall einen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughalter, Fahrzeugführer und den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters gem. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG, § 823 Abs. 1 BGB. Auch wenn sich dem Verkehrsunfall ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort anschloss und damit eine Obliegenheitsverletzung, besteht im Außenverhältnis eine Leistungspflicht des VR gegenüber dem Dritten gem. § 117 Abs. 1 VVG. Im Innenverhältnis gegenüber dem VN wird der VR von der Leistungspflicht befreit, gleichwohl muss er im Außenverhältnis die Ansprüche des Geschädigten befriedigen. Die Leistungspflicht des VR bleibt in Ansehung des Dritten bestehen. Grenze der Leistungspflicht ist nur § 103 VVG. Der VR ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der VN vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat ("subjektiver Risikoausschluss"). Dies wird jedoch bei der Standard-Unfallflucht eher selten der Fall sein.

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