Der der Kl. im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat durch seine gerichtliche Tätigkeit die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG verdient. In der Folgezeit ruhte das Verfahren für einen längeren Zeitraum, der dem mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entnehmen ist. Einige Zeit später beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kl. die Wiederaufnahme des Rechtsstreits. Er war in der Folgezeit für die Kl. als Prozessbevollmächtigter weiter tätig. Nach Beendigung des Rechtsstreits beantragte der Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) lehnte die Festsetzung einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ab, weil der Anspruch verjährt sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Anwalts hatte Erfolg.

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