Ruht das Verfahren und verjährt infolge dessen eine zuvor angefallene Gebühr, so kann, wenn nach Wiederanruf des Verfahrens eine Tätigkeit entfaltet wird, die den Gebührentatbestand verwirklicht, die Gebühr erneut entstehen und vom Bevollmächtigten geltend gemacht werden.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.10.2016 – 11 S 1124/16

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