Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger verbotswidriger Benutzung des Mobil- oder Autotelefons als Führer eines Kfz zu einer Geldbuße von 40 EUR verurteilt. Es hat festgestellt: "Am 5.1.2014 um 15:05 Uhr befuhr der Betr. mit einem Taxi der Marke VW, Kennzeichen SI … , die W-Straße in S. Währenddessen benutzte er als Führer eines Kfz verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon, indem er per Druck auf einen entsprechenden Knopf seines In-Ohr-Headsets das Gespräch an nahm und das In-Ohr-Headset, dessen Halterung defekt war, mit der Hand an sein Ohr hielt, um zu telefonieren." Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, das angefochtene Urt. aufgehoben und den Betr. freigesprochen.

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