BGB § 249

Leitsatz

Maßgeblich für die Dauer des Nutzungsausfalls ist die Dauer der Durchführung einer fach- und sachgerechten Reparatur. Darin ist die Lieferzeit für etwa notwendige Kopfstützen einzurechnen.

(Leitsatz der Schriftleitung)

AG Würzburg, Urt. v. 1.9.2016 – 34 C 788/16

Sachverhalt

Im Streit der Parteien geht es um den Nutzungsausfallersatz nach einem Verkehrsunfall, für den die Bekl. in vollem Umfang haften. Der Unfall ereignete sich am 18.6.2015. Der Kl. gab am folgenden Tag die Erstellung des Schadensgutachtens in Auftrag. Das Gutachten ging dem Geschädigten am 26.6.2015 zu. Der Kl. entschloss sich am 29.5.2015, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Er fragte bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers nach, ob diese mit einer Reparatur durch die Fa. G einverstanden sei, erhielt jedoch auf die Fristsetzung zur Beantwortung seiner Frage bis zum Freitag, dem 3.7.2015, keine Antwort. Der Kl. gab daraufhin die Reparatur am 10.7.2015 in Auftrag. Bei der Reparatur, die bis zum 25.9.2015 dauerte, stellte sich nach der Angabe des Kl. heraus, dass der Einbau neuer Kopfstützen erforderlich sei. Aus diesem Grunde habe die Reparatur erst nach Ablauf der langen Lieferfrist am 25.9.2015 abgeschlossen werden können. Der Kl. hat die Dauer des Nutzungsausfalls in der Weise berechnet, dass er für den Zeitraum der Erstellung des Gutachtens (18.6. – 26.6.2015) für die Dauer der Überlegungsfrist (26.6.2015 – 6.7.2015) und für die Dauer der Reparatur (10.7.2015 – 25.9.2015), damit insgesamt 97 Tage angesetzt hat.

Die Bekl. haben ihre Ersatzpflicht wegen Nutzungsausfall mit der Begründung in Abrede gestellt, dass das beschädigte Fahrzeug nur ein Sommerfahrzeug gewesen sei, der Kl. bezüglich der Wahl der Reparaturwerkstatt ein Auswahlverschulden treffe und die Dauer der Reparaturzeit übersetzt sei.

Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.

2 Aus den Gründen:

" … 1. Der Kl. hat Anspruch auf Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer von 97 Tagen."

Der Anspruch besteht zunächst dem Grunde nach. Der Kl. trägt vor, dass es unzutreffend sei, dass es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen Sommerwagen, also einen Zweitwagen handele. Für diesen für die Beklagtenseite günstigen Vortrag, wäre diese beweisbelastet. Ein entsprechender Beweis wurde nicht angeboten. Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Kl. durch den Entzug des Fahrzeugs eine spürbare Beeinträchtigung erfahren hat.

Der Anspruch besteht auch der geforderten Höhe nach. Der Unfall ereignete sich am 18.6.2015. Bereits am Folgetag hat der Kl. das Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses wurde am 23.6.15 erstellt und ging dem Geschädigten am 26.6.15 zu. Dieser Zeitraum beträgt 9 Tage. Anschließend ist dem geschädigten Kl. eine Prüffrist zu gewähren. Diese begann am 27.6.2015. Aus den vorgelegten Unterlagen, insb. aus der Anlage B2 ergibt sich, dass der Kl. sich tatsächlich bereits am 29.6.2015 entschieden hatte, das Unfallfahrzeug zu reparieren. Der Kl. erklärte jedoch im Rahmen der Hauptverhandlung, dass er das Fahrzeug bei der Fa. G habe reparieren lassen wollen. Er habe bei der Bekl. zu 3) angefragt, ob dies in Ordnung sei. Aus einer weiteren E-Mail v. 1.7.2015 ist erkennbar, dass er auf diese Anfrage keine Antwort erhalten hat. Er schrieb der Versicherung, dass er für den Fall, dass bis Freitag 3.6.2015 keine Nachricht eingehe, die Reparatur am 6.6.2015 in Auftrag geben werde. Aus den Daten ist ersichtlich, dass nicht der Juni, sondern der Juli gemeint sein muss. Mithin sind dem Kl. weitere 10 Tage Überlegfrist vom 27.6. bis 6.7.2015 anzurechnen. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kl. auf seine berechtigte Anfrage an die Bekl. zu 3) keine Antwort erhalten.

Daneben besteht ein Anspruch auf Ersatz weiterer 78 Tage Nutzungsausfallsentschädigung für die Dauer der Reparatur vom 10.7. bis 25.9.2015. Dieser Zeitraum war zur Durchführung einer fach- und sachgerechten Reparatur notwendig, da die Lieferzeit für die notwendigen Kopfstützen entsprechend länger dauerte.

Das Gericht hat zu dieser Frage den Zeugen B-D vernommen. Dieser führte aus, dass man im Laufe der Reparatur, in der 33. Kalenderwoche festgestellt habe, dass die Kopfstützen aufgrund des Unfalls ausgetauscht werden müssen. Dies habe man dem Sachverständigen M am 12.8.2016 mitgeteilt. Dieser sei dann am 13.8.2015 in der Werkstatt erschienen und habe eine dritte Nachbesichtigung durchgeführt. Der Sachverständige habe sich dann selbst noch einmal bei M über die Notwendigkeit der Erneuerung der Kopfstützen erkundigen wollen. In der 34. Kalenderwoche habe der Sachverständige der Werkstatt mitgeteilt, dass die Kopfstützen zu erneuern sind. Der Zeuge B-D gab an, am 18.8.2016 bei M B in Würzburg angerufen und die Kopfstützen bestellt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Information erhalten, dass die Kopfstützen nicht lieferbar seien. Ein Herr F von M Würzburg habe dann eine Ersatzteilanfrage an das Logistikzentrum Nürnberg an einen Herrn S gerichtet. Dies sei am 19.8.2015 geschehen. Am 21.8.2015 habe er eine Antwort von Herrn S erhalten. Dieser teilte mit, da...

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