"1. Die zulässige Beschwerde des ASt. gegen den Beschl. des VG Magdeburg – 1. Kammer – v. 30.12.2015, deren Prüfung gem. § 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht."

Das VG hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des ASt. gegen die Bescheide des AG v. 21.5.2015 und 21.7.2015 sowie gegen zwei Kostenfestsetzungsbescheide des AG v. 21.5.2015 und 21.7.2015 zu Recht nicht wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid v. 21.5.2015, mit dem dem ASt. unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der ihm erteilten Klassen entzogen und ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR für den Fall der Nichtabgabe seines Führerscheines binnen einer Frist von fünf Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides des AG angedroht worden ist, erweist sich bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein veranlassten überschlägigen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Dies gilt auch, soweit der AG mit Bescheid v. 21.7.2015 das i.H.v. 1.000 EUR angedrohte Zwangsgeld festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 2.000 EUR angedroht sowie mit Kostenfestsetzungsbescheiden v. 21.5.2015 und 21.7.2015 Verwaltungsgebühren i.H.v. 150 EUR bzw. 200 EUR festgesetzt hat.

Die vom ASt. mit der Beschwerde erhobenen Einwände rechtfertigen keine andere Bewertung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Soweit sich der ASt. mit seiner Beschwerde zunächst ganz allgemein auf den Inhalt seiner Antragsschrift v. 9.9.2015 nebst Beweisantritten und Glaubhaftmachungen stützt und den erstinstanzlichen Vortrag umfassend zum Gegenstand seines Beschwerdevorbringens macht, genügt dies nicht.

Die pauschale Bezugnahme des ASt. auf das erstinstanzliche Vorbringen ist unstatthaft. Zur Begründung einer Beschwerde i.S.d. § 146 Abs. 4 VwGO ist unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen darzulegen, weshalb die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO. Der pauschale Verweis auf den Vortrag in erster Instanz gibt daher keine Veranlassung, sich damit obergerichtlich auseinanderzusetzen; die pauschale Inbezugnahme auf das bisherige Vorbringen hat nämlich nicht zur Folge, dass dieses Bestandteil des Beschwerdevorbringens wird (vgl. u.a. BayVGH, Beschl. v. 9.5.2014 – 22 CS 14.568, juris [m.w.N.]; OVG LSA, Beschl. v. 1.10.2014 – 3 M 406/14 – juris [= zfs 2015, 236 Ls.]).

Der Einwand des ASt., dem AG sei es verwehrt, den bezüglich des ASt. verfassten ärztlichen Befundbericht v. 6.5.2014, der dem AG mit Schreiben von Frau Rechtsanwältin G. v. 6.11.2014 zugeleitet worden sei, zu verwerten, bleibt ohne Erfolg.

Voranzustellen ist, dass der AG berechtigt war, die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens v. 22.12.2014 auf den ärztlichen Befundbericht v. 6.5.2014 zu stützen. Denn werden nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 2 FeV Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 46 Abs. 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Der ärztliche Befundbericht v. 6.5.2014 begründet solche Bedenken. Denn der Facharzt für Allgemeinmedizin R. teilte darin mit, dass bei dem sich seit dem 4.6.2009 in seiner allgemeinmedizinischen Behandlung befindlichen ASt. seit 2008 eine depressive Episode bekannt sei und zwei Suizidversuche (Oktober 2009 und Juli 2013) durch stationäre Behandlungen dokumentiert seien, so dass sich die bevorstehende Zwangsversteigerung des Elternhauses, in dem der ASt. auch wohnhaft sei, medizinisch ungünstig auf seine Grunderkrankung auswirken könnte. Mit dem VG ist zu Recht davon auszugehen, dass die sich aus dem Befundbericht ergebenden Tatsachen geeignet sind, bei lebensnaher Betrachtung vernünftige Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des ASt. zu wecken. Denn diese Tatsachen weisen hinreichend deutlich darauf hin, dass der ASt. an eignungsrelevanten Krankheiten bzw. Leistungseinschränkungen leiden könnte. Keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass hier lediglich Umstände vorliegen, welche – nur – auf eine entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeuten (vgl. zu dieser Abgrenzung: BVerwG, Urt. v. 5.7.2011 – 3 C 13.01, juris). Insoweit ist daher – mit dem VG – festzustellen, dass aufgrund der mit ärztlichem Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin R. v. 6.5.2014 aufgezeigten Krankheitsbefunde nicht ohne Weiteres ausräumbare Zweifel an der Fahreignung des ASt. bestehen, die der Aufklärung unter Zuziehung einschlägigen medizinischen Sachverstands bedürfen.

Der ärztliche Befundbericht v. 6.5.2014 unterlag keinem (Beweis-)Verwertungsverbot und hinderte die Gutachtenanordnung nicht. Zwar dürfte angesichts des hier bereits fraglichen Geheimhaltungswillens des ASt. Überwiegendes dafür sprechen, dass mit der Weitergabe des ärztlichen Befundberichts ...

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