Die Entscheidung des LG behandelt die "Unterschlagung" eines gemieteten Kfz durch den Mieter auf klassische Weise. Sie ist nicht gedeckt.

Ihr Problem liegt jedoch in der bislang nicht bekannten Variante, dass der unterschlagene Pkw polizeilich sichergestellt und dann aus der Verwahrung der Polizei entwendet wird. Liegt dann ein Versicherungsfall vor?

Das LG Düsseldorf verneint das mit der Begründung, ein einmal (nicht versichert) "entwendetes" Kfz könne nicht erneut (versichert) entwendet werden, solange es nicht in den Gewahrsam des VN zurückgekehrt ist. Das ist alles andere als selbstverständlich.

Nach den AKB ist die Entwendung des versicherten Kfz (unter anderem) durch Diebstahl versichert; nicht versichert ist seine Unterschlagung. Der Unterschied liegt – strafrechtlich – im Gewahrsamsbruch, versicherungsvertragsrechtlich darin, dass ein VR die Risiken einer freiwilligen Überlassung der versicherten Sache an eine sich als nicht vertrauenswürdig erweisende Person nicht tragen will. Gilt das wirklich gleichermaßen, wenn das unterschlagene Kfz polizeilich sichergestellt wird und damit zwar nicht dem (tatsächlichen) Gewahrsam des VN, wohl aber jenem der Polizei unterliegt? Vereinfacht gesagt: Kann ein Dieb, dessen Beute beschlagnahmt ist, sie nicht mehr stehlen?

Nur darauf kommt es an. Nach dem Wortlaut der AKB ist ein Diebstahl versichert, eine Unterschlagung durch den Gewahrsamsinhaber nicht. Nichts lässt erkennen, dass Gewahrsamsinhaber auch immer der VN (oder die versicherte Person) sein muss. Im Gegenteil: Besteht der Sinn des Leistungsausschlusses darin, nicht die Enttäuschung des Vertrauens des VN in die Redlichkeit des Mieters oder Entleihers zu schützen, sondern den Bruch der Herrschaftsmacht eines berechtigten Gewahrsamsinhabers durch einen Dritten, so muss das ebenso für den Fall einer polizeilichen Sicherstellung gelten.

Prof. Dr. Roland Rixecker

zfs 12/2016, S. 698 - 701

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