" … I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet."

1. Die Klage ist zulässig.

a) Soweit die Kl. als VN mit ihrem Antrag zu 1) Leistung an einen Dritten, die … , begehrt, hat sie hierzu die erforderliche Prozessführungsbefugnis. Die Prozessführungsbefugnis folgt aus A.2.4 AKB i.V.m. § 45 Abs. 1 VVG.

Nach A.2.4 AKB ist Versicherter auch die Person, in deren Interesse der Versicherungsvertrag abgeschlossen ist. Es handelt sich dann um einen Fall der Versicherung für fremde Rechnung i.S.d. §§ 43 ff. VVG. … Bei unter Sicherungsübereignung angeschafften Fahrzeugen ist hierbei stets ein Fall der Versicherung für fremde Rechnung i.S.v. A.2.4 AKB anzunehmen. …

Zwar ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen des Versicherten durch den VN in § 45 Abs. 1 VVG nicht ausdrücklich erwähnt. Die Prozessführungsbefugnis folgt jedoch als prozessuales Äquivalent aus der dort geregelten materiellen Befugnis des VN. … Es handelt sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft (OLG Köln NVersZ 2002, 515). Der VN kann daher in einem solchen Fall auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen. …

Hiernach liegt ein Fall der Versicherung für fremde Rechnung vor, welcher die Prozessführungsbefugnis der Kl. begründet. Die Kaskoversicherung zwischen den Parteien ist vorliegend (auch) im Eigentümerinteresse der … als (Sicherungs-)Eigentümerin des … abgeschlossen worden.

b) Der als Antrag zu 3) gestellte Feststellungsantrag ist als solcher zulässig.

Dem steht auch kein fehlendes Feststellungsinteresse der Kl. i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Antrag ist nicht wegen der Möglichkeit der Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage unzulässig.

Zwar ist eine Feststellungsklage nach dem Grundsatz der Subsidiarität ausgeschlossen, wenn eine Leistungsklage möglich und zumutbar ist, die das Rechtsschutzinteresse des Kl. ebenso wahren würde. … Eine Ausnahme besteht jedoch in Fällen, in denen zu erwarten ist, dass schon die Feststellung eines Anspruchs zur endgültigen Streitbeilegung führt. … Dies wurde in der Rspr. insb. bei großen Versicherungsunternehmen bejaht (BGH NJW 1997, 3774).

Beim beklagten Versicherungsunternehmen kann davon ausgegangen werden, dass es einen rechtskräftig festgestellten Anspruch erfüllt und insofern der Streit beigelegt werden würde.

2. Die Klage ist jedoch in vollem Umfang unbegründet. …

a) Die Bekl. ist gegenüber der Kl. nicht zur Zahlung von … EUR an die … verpflichtet.

aa) Ein entsprechender Anspruch aus §§ 1 S. 1, 44 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag zwischen der Kl. und der Bekl. besteht mangels Eintritts eines versicherten Ereignisses nicht.

(1) Versichertes Ereignis in der Teilkaskoversicherung ist gem. A.2.2 AKB unter anderem die Entwendung. Versichert ist nach A.2.2.2 Abs. 1 AKB insb. die Entwendung durch Diebstahl und Raub. Eine Unterschlagung ist nach A.2.2.2 Abs. 2 AKB nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch im eigenen Interesse überlassen wird. Die AKB definieren den Begriff der Entwendung ansonsten nicht eigenständig.

Eine Entwendung i.S.d. Bedingungen liegt grds. bei einer widerrechtlichen Sachentziehung vor, die zur wirtschaftlichen Entrechtung des Eigentümers führt (Beckmann/Matusche-Beckmann/Heß/Höke, VersR-Hdb, 3. Aufl. 2015, § 30 Rn 200). Ob einer der aufgeführten Entwendungstatbestände vorliegt, bestimmt sich dabei nach deren strafrechtlichem Verständnis (OLG Düsseldorf VersR 2001, 1551), was bedeutet, dass der äußere Tatbestand des jeweiligen Delikts vorliegen muss (BGH NJW 1981, 684).

Ein Diebstahl i.S.v. A.2.2.2 Abs. 1 1. Fall AKB liegt mit Blick auf die Definition des § 242 StGB vor, wenn der Täter das Fahrzeug eines Anderen wegnimmt, um es sich selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. … Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Ein Gewahrsamsbruch liegt dabei vor, wenn er gegen oder ohne den Willen des Inhabers aufgehoben wird (OLG Saarbrücken VersR 2007, 830).

Der Tatbestand der Unterschlagung i.S.v. A.2.2.2 Abs. 2 AKB setzt gem. § 246 StGB die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, welche sich im Gewahrsam des Täters befindet, voraus. … Der Erfolg der Zueignung tritt ein, wenn der Zueignungswille des Täters durch eine nach außen erkennbare Handlung manifestiert wird. …

(2) Vor diesem Hintergrund kann zur Überzeugung des Gerichts nicht von einer bedingungsgemäßen Entwendung im Zusammenhang mit dem erstmaligen Verschwinden des … ausgegangen werden.

(a) Sofern aufgrund der unstreitig unterlassenen Rückgabe des Fahrzeugs zunächst eine Unterschlagung durch den Mieter, … , in Betracht kommt, stellt diese keinen Versicherungsfall dar. Zwar kann regelmäßig das bloße Unterlassen einer geschuldeten Rückgabe oder Weiterleitung allein nicht als Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden, so dass dies allein noch keine Unterschlagung bedeuten muss (OLG Düsseldorf VersR 1999, 1149). Doch auch bei Annahme einer Unterschlagung, läge jedenfalls kein versicherter Fall der Unterschlagung vor, weil der M...

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