Der Grundsatz des Linksüberholens gehört zu den tragenden Prinzipien der StVO, dessen Missachtung angesichts der Tatsache, dass falsches Überholen zu den häufigsten und gefährlichsten Unfallursachen zählt, keine nachsichtige Beurteilung zulässt.[10] Derjenige, der beabsichtigt zu überholen, muss sich sicher sein, dass ihm der gesamte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.[11] Schon bei Zweifeln hieran ist das Überholen unzulässig.

Es muss mit wesentlich höherer Geschwindigkeit überholt werden. Der Überholvorgang soll nicht unnötig lange dauern. Es soll eine Behinderung und Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs verhindert werden, indem der Überholvorgang schnell und in einem Zuge abgeschlossen werden kann.[12] Was genau eine wesentlich höhere Geschwindigkeit ist, wird nicht einheitlich beantwortet[13] und wird regelmäßig auch eine Frage des konkreten Einzelfalls sein, so dass eine allgemein gültige Aussage nicht getroffen werden sollte. In Korrespondenz mit § 3 StVO darf die Geschwindigkeit des Überholenden gleichwohl nicht höher sein als erlaubt. Das bedeutet, dass, wenn der Überholende nicht ohne Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit den Überholvorgang abschließen kann, für ihn faktisch ein Überholverbot besteht.[14]

[10] LG Mönchengladbach NZV 1990, 195.
[13] Zum Stand in Rechtsprechung und Literatur z.B. OLG Zweibrücken SVR 2010, 66 m.w.N.
[14] BGH NJW 1974, 1205; Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, § 5 StVO Rn 23 m.w.N.

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