Wie auch im Rahmen anderer StVO-Verstöße kann der Verteidiger hier sein fachanwaltliches Spezialwissen aus Zivilrecht und Bußgeldrecht für den Mandanten in die Waagschale werfen. Insbesondere die ausgeprägte Kasuistik im Haftungsrecht kann auch so manchen bußgeldrechtlichen Verstoß jedenfalls unter die Eintragungsgrenze oder sogar in Richtung Einstellung des Verfahrens bringen.

Autor: RA Sebastian Gutt , FA für Verkehrsrecht, Helmstedt, und RiAG Dr. Benjamin Krenberger , Landstuhl

zfs 12/2016, S. 664 - 669

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